
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: März 2022
Allgemeines & Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
1.2. Sie sind für alle – auch zukünftigen – Bestellungen der EKATO
Rühr- und Mischtechnik GmbH (im folgenden Besteller genannt)
ausschließlich gültig. Abweichende oder ergänzende Bedingungen
des Lieferanten gelten nur, soweit der Besteller ihnen schriftlich zu-
stimmt.
1.3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind ver-
bindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündli-
che Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftli-
chen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu
unserem Nachteil abändern, schriftlich zu bestätigen.
Bestellung
2.1. Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von sieben Kalender-
tagen schriftlich, durch die Rücksendung einer unterschriebenen
Bestellkopie anzunehmen.
Dokumente, Lieferantenerklärungen,
Ursprungszeugnisse
3.1. Der Lieferant stellt dem Besteller alle nötigen Lieferantenerklärun-
gen, Ursprungszeugnisse, Präferenznachweise oder sonstige zur
Abwicklung benötigten Dokumente unaufgefordert zur Verfügung.
3.2. Zur Bestellung gehören alle notwendigen Prüfzeugnisse, Zertifikate
und sonstigen, in der Bestellung aufgeführten Dokumente. Die Do-
kumente sind der Lieferung beizulegen oder mit exakter Nennung
der EKATO-Bestell- und Positionsnummer per E-Mail an certifica-
te@ekato.com zu senden.
Preise & Zahlungsbedingungen
4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise incl. Verpackung. Sie
verstehen sich DAP Bestimmungsort gemäß Bestellung (In-
coterms® 2020).
4.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
4.3. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder
innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit vollständi-
ger Leistungserbringung einschließlich aller Dokumente gemäß
Punkt 3, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
4.4. Rechnungen müssen die vom Besteller vorgegebene Bestell- und
Positionsnummer enthalten. Für alle Folgen, welche durch die
Nichteinhaltung dieser Pflicht entstehen, ist der Lieferant verant-
wortlich. Rechnungen sind als pdf. an folgende E-Mail zu senden:
ekato-rechnungseingang@ekato.com
Liefertermin & Lieferverzug
5.1. Die vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich.
Sie sind nur eingehalten, wenn auch die Dokumente gemäß Punkt
3 vollständig geliefert sind.
5.2. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die fristgerechte
Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies dem Be-
steller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer
der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
5.3. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede
begonnene Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch nicht
mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Die Ver-
tragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
5.4. Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuweisen, dass ein gerin-
gerer oder kein Schaden durch den Verzug entstanden ist.
5.5. Beruht die Verspätung darauf, dass der Besteller notwendige
Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht hat, kann der Lieferant
sich hierauf nur berufen, wenn er diese Unterlagen zuvor schriftlich
angemahnt hat.
Verpackung
6.1. Der Lieferant verpflichtet sich die Verpackung gem. gültiger Verpa-
ckungsverordnung zu verwenden.
6.2. Es ist die günstigste Verpackung für den Besteller zu wählen.
Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer gemäß Punkt 4
Verpackungsverordnung kostenlos zurück zu nehmen.
Gefahrenübergang / Versand
7.1. Die Gefahr geht DAP Bestimmungsort gemäß Bestellung (In-
coterms® 2020) auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der
Besteller ausnahmsweise eigene Transportpersonen einschaltet.
Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen
ist, geht die Gefahr mit erfolgreicher Endabnahme im Werk des
Bestellers auf den Besteller über. Eine ggfs. vereinbarte Werksab-
nahme beim Lieferanten ist eine Vorabnahme und dient allein der
Versandfreigabe.
7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer
vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für den
Besteller günstigste aber für die Ware fachgerechte Versandart zu
wählen.
7.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen, welcher die exakte
Bestellnummer des Bestellers, Menge und Warenbezeichnung ent-
hält. Verzögerungen, welche durch Nichteinhaltung dieser Bestim-
mung entstehen, sind vom Lieferanten zu vertreten.
Höhere Gewalt
8.1. Leistungshindernisse befreien den Besteller für die Dauer der
Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
(Annahme). Leistungshindernisse sind Streiks und Aussperrungen,
höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, be-
hördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unab-
wendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Warenprüfung / Mängelhaftung
9.1. Der Lieferant führt eine vollständige Warenausgangsprüfung durch.
Stellt der Lieferant die Produkte selbst her, führt er auch ferti-
gungsbegleitende Prüfungen durch. Die Wareneingangsprüfung
des Bestellers beschränkt sich auf offensichtliche Mängel, äußer-
lich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie Identi-
tät und Menge anhand des Vergleichs zwischen den Lieferpapieren
des Lieferanten und den Bestellangaben. Eine weitergehende Prü-
fungspflicht besteht nicht. Hierbei entdeckte Mängel wird der Be-
steller dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet
der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9.2. Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen
ist, findet neben der Endabnahme im Werk des Bestellers keine
zusätzliche Wareneingangsprüfung statt.
9.3. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei
Übergabe an den Besteller oder seine Kunden frei von Rechts- und
Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den
einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen
(z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei
unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche
Fassung maßgeblich.
9.4. Der Besteller kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulie-
ferung verlangen. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte
Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese mit unverhält-
nismäßigen Kosten verbunden ist. Alle für die Nacherfüllung erfor-
derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-
beits- und Materialkosten sowie Kosten für eine dem üblichen Um-
fang übersteigende Warenkontrolle, sind vom Lieferanten zu tra-
gen.
9.5. Nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder –
sofern es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich
ist, eine Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten
ist der Besteller berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzu-
nehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig
Ersatz zu beschaffen. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Lie-
ferant zu tragen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
9.6. Sind Teillieferungen mangelhaft, ist der Besteller nach fruchtloser
Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag insgesamt zurückzutreten,
soweit der verbleibende Teil für ihn nicht mehr von Interesse ist.
9.7. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesse-
rung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der
Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilt der Besteller dem Liefe-
ranten auf Verlangen mit.
9.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Für
Bauwerke und Baumaterialien gelten die gesetzlichen Verjährungs-
fristen. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
9.9. Bei Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien richtet sich die
Verjährung nach §§ 195,199 BGB und beträgt 36 Monate begin-
nend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist.
9.10. Bessert der Lieferant Liefergegenstände nach oder ersetzt er sie,
beginnt die Verjährungsfrist bzgl. dieses Mangels an diesen Teilen
erneut zu laufen, es sei denn es handelte sich um einen unerhebli-
chen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanz-
handlung des Lieferanten.
9.11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend.
Haftung / Versicherung
10.1. Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genom-
men, so hat der Lieferant den Besteller auf erstes schriftliches An-
fordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fäl-
len verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn
den Lieferanten kein Verschulden trifft.
10.2. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Liefe-
ranten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers
für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
10.3. Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-
/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen
einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder
Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Se-
rienfehlern.
10.4. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Einkaufsbedin-
gung ergeben, hat der Lieferant zu tragen, es sei denn er hat die
Nichteinhaltung nicht zu vertreten. Er haftet im Übrigen auch für je-
des schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
10.5. Zur Abdeckung des allgemeinen Haftungsrisikos ist der Lieferant
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen
Deckungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR abzuschlie-
ßen und das Bestehen der Deckung auf Verlangen nachzuweisen.
Werkzeuge /Beistellungen
11.1. Im Auftrag des Bestellers gefertigte und von ihm bezahlte Werk-
zeuge oder andere Fertigungsmittel (Nachfolgend „Werkzeug“) ge-
hen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Bestellers
über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Liefe-
rant das Werkzeug vom Besteller leiht. Der Lieferant lagert die im
Eigentum des Bestellers stehenden Werkzeuge gesondert von an-
deren, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen. Das Eigen-
tum des Bestellers ist an den Werkzeugen selbst und in den Ge-
schäftsbüchern kenntlich zu machen. Das Werkzeug ist auf Ver-
langen des Bestellers jederzeit herauszugeben. Diese Werkzeuge
dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch
Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2. Alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen hat der
Lieferant rechtzeitig auf eigene Kosten zu veranlassen. Störungen
hat der Lieferant dem Besteller unverzüglich zu melden.
11.3. Beigestellte Materialien bleiben Eigentum des Bestellers. Sie sind
übersichtlich, getrennt von den anderen Materialien des Lieferanten
und deutlich als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet zu la-
gern. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und
sind, soweit sie nicht für die Bestellung benötigt wird, dem Besteller
zurückzugeben.
11.4. Der Lieferant hat den Besteller über sämtliche Mängel, die die
Beistellungen im Zeitpunkt der Übergabe an ihn haben, unverzüg-
lich schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt die Gefahr der zu-
fälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, solange
sich die Beistellungen bei ihm befinden.
11.5. Nach Verarbeitung der beigestellten Materialien erwirbt der Bestel-
ler Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis am hergestellten
Gegenstand.
11.6. Der Besteller ist verpflichtet, die Werkzeuge und Beistellungen zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl-
schäden zu versichern.
Rechte an Unterlagen und Modellen
12.1. An allen technische Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die
der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält er die Ei-
gentums- und Urheberechte.
12.2. Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen (wie
Zeichnungen, Modellen und dergleichen) oder nach den vertrauli-
chen Angaben des Bestellers oder mit seinen Werkzeugen ange-
fertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch
Dritten angeboten oder geliefert werden.
12.3. Unterlagen sowie Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Mus-
ter, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u. ä., die der Besteller dem
Lieferanten zur Verfügung stellt, sind dem Besteller, sobald sie zur
Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Auf-
forderung kostenlos zurückzusenden. Solche Unterlagen dürfen
vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten
zugänglich gemacht werden.
Geheimhaltung
13.1. Soweit keine weitergehende Geheimhaltungsvereinbarung abge-
schlossen wird, ist der Lieferant mindestens verpflichtet, alle Ein-
zelheiten der Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Aus-
führung, Konditionen usw. sowie alle weiteren geheimhaltungsbe-
dürftigen Informationen, insbesondere. die Unterlagen gemäß Punkt
12 die er bewusst oder zufällig vom Besteller erhalten hat, Dritten
gegenüber geheim zu halten und nur für die Erfüllung des Auftra-
ges zu verwenden.
13.2. Die Werbung mit der Geschäftsbeziehung ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Bestellers gestattet.
Schutzrechte / Datenschutz
14.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Herstellung, den Ver-
trieb und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Lieferungen
und Leistungen keine Rechte Dritter – auch nicht am Verwen-
dungsort des Endproduktes, den der Besteller, falls nicht in der Be-
stellung angegeben, auf Anfrage mitteilt – verletzt werden.
14.2. Wird der Besteller von einem Dritten wegen der Verletzung seines
Geistigen Eigentums in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprü-
chen frei zu stellen.
14.3. Der Besteller ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Ver-
tragsabwicklung vom Lieferanten erhaltenen Daten unter Berück-
sichtigung der Datenschutzgrundverordnung und weiterer Daten-
vorschriften für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
Der Besteller speichert vorwiegend unternehmensspezifische Da-
ten wie Anschriften, geschäftliche Telefonnummern, Ansprechpart-
ner, Steuernummern, geschäftliche Kontoverbindungsdaten, Arti-
kelspezifische Daten sowie die Daten über den Geschäftsprozess
(Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen
etc.). Die Daten werden zum Zwecke der Abwicklung der Ge-
schäftsbeziehung verwendet und gespeichert. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Daten werden für andere
Zwecke nur verwendet oder an Dritte übermittelt, wenn die Einwilli-
gung der Betroffenen vorliegt, die Vertragsabwicklung dies erfor-
dert oder berechtigte Interessen des Bestellers dies rechtfertigen.
Die Daten werden gelöscht, wenn die Speicherung zu o.g. Zwe-
cken nicht mehr erforderlich ist und gesetzliche Aufbewahrungsfris-
ten einer Löschung nicht entgegenstehen. Die E-Mail-Adressen
von Lieferanten werden genutzt, um in unregelmäßigen Abständen
Prospekte, Angebote und aktuelle Preislisten und Rechnungen als
PDF- Datei zu versenden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kön-
nen Lieferanten folgende Rechte geltend machen: Auskunft, Be-
richtigung, Datenübertragbarkeit, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung und Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-
aufsichtsbehörde, dem baden-württembergischen Datenschutzbe-
auftragten. Die Daten sind beim Besteller vor unbefugtem Zugriff
geschützt. Mit Anliegen zum Datenschutz können sich Lieferanten
an den Datenschutzbeauftragten des Bestellers wenden: daten-
schutz@ekato.com.
Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
15.1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Schopfheim, Erfüllungsort für
alle Lieferungen und Leistung ist der in der Bestellung angegebene
Bestimmungsort.
15.2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Bestellers zustän-
dige Gericht. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, das für den
Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
15.3. Es gilt deutsches Recht.
Mindestlohn
16.1. Der Lieferant stellt sicher, dass alle von ihm zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen eingeschalteten Personen den gesetzlichen Min-
destlohn erhalten und weist dem Besteller dies auf Verlangen
durch Einsicht in oder Vorlage der entsprechenden, ggfs. zu ano-
nymisierenden Lohnunterlagen oder sonstiger Nachweise, aus de-
nen sich die ordnungsgemäße Lohnzahlung ergibt, nach. Soweit
sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter be-
dient, wird er diese entsprechend verpflichten.
16.2. Sollte der Besteller von einem Mitarbeiter des Lieferanten wegen
Zahlung eines zu geringen Lohns in Anspruch genommen werden,
so hat der Lieferant ihn auf erstes Anfordern freizustellen.
Konfliktmineralien
17.1. Der Lieferant stellt sicher, dass er dem Besteller keine Produkte
liefert, die Konfliktmineralien aus der Demokratischen Republik
Kongo und deren angrenzenden Staaten Angola, Burundi, Zentral-
afrikanische Republik, Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tan-
sania, Uganda und Sambia, den sog. Covered Countries bzw.
CRD-Countries enthalten.
17.2. Der Lieferant prüft, ob er sog. Konfliktmineralien, im Sinne des US-
amerikanischen Dodd-Frank-Act in seinen Produkten verarbeitet. In
diesem Fall wird er den Besteller unaufgefordert informieren und
auf Verlangen weitere Auskünfte erteilen.
Stand: März 2022