Allgemeine Einkaufsbedingungen - EKATO FLUID
Stand: Juni 2018
§1 Allgemeines & Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
(2) Sie sind für alle – auch zukünftigen – Bestellungen der FLUID Misch- und Dispergiertechnik GmbH (im folgenden Besteller genannt) ausschließlich gültig. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit der Besteller ihnen schriftlich zustimmt.
(3) Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern, schriftlich zu bestätigen.
§2 Bestellung
(1) Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich, durch die Rücksendung einer unterschriebenen Bestellkopie anzunehmen.
§3 Dokumente, Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse
(1) Der Lieferant stellt dem Besteller alle nötigen Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse, Präferenznachweise oder sonstige zur Abwicklung benötigten Dokumente unaufgefordert zur Verfügung.
(2) Zur Bestellung gehören alle notwendigen Prüfzeugnisse, Zertifikate und sonstigen, in der Bestellung aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind mit Nennung der FLUID Bestell- und Positionsnummer entsprechend den Vorgaben in der Bestellung beizustellen.
§4 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise incl. Verpackung. Sie verstehen sich DAP Bestimmungsort gemäß Bestellung (Incoterms® 2010).
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
(3) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit vollständiger Leistungserbringung einschließlich aller Dokumente gemäß §3, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
(4) Rechnungen müssen die vom Besteller vorgegebene Bestell- und Positionsnummer enthalten. Für alle Folgen, welche durch die Nichteinhaltung dieser Pflicht entstehen, ist der Lieferant verantwortlich.
§5 Liefertermin & Lieferverzug
(1) Die vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Sie sind nur eingehalten, wenn auch die Dokumente gemäß § 3 vollständig geliefert sind.
(2) Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die fristgerechte Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies dem Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Falle eines Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
(4) Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden durch den Verzug entstanden ist.
(5) Beruht die Verspätung darauf, dass der Besteller notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht hat, kann der Lieferant sich hierauf nur berufen, wenn er diese Unterlagen zuvor schriftlich angemahnt hat.
§6 Verpackung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich die Verpackung gem. gültiger Verpackungsverordnung zu verwenden.
(2) Es ist die günstigste Verpackung für den Besteller zu wählen. Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer gemäß §4 Verpackungsverordnung kostenlos zurück zu nehmen.
§7 Gefahrenübergang / Versand
(1) Die Gefahr geht DAP Bestimmungsort gemäß Bestellung (In-coterms® 2010) auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Besteller ausnahmsweise eigene Transportpersonen einschaltet. Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr mit erfolgreicher Endabnahme im Werk des Bestellers auf den Besteller über. Eine ggfs. vereinbarte Werksabnahme beim Lieferanten ist eine Vorabnahme und dient allein der Versandfreigabe.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für den Besteller günstigste aber für die Ware fachgerechte Versandart zu wählen.
(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen, welcher die exakte Bestellnummer des Bestellers, Menge und Warenbezeichnung enthält. Verzögerungen, welche durch Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, sind vom Lieferanten zu vertreten.
§8 Höhere Gewalt
(1) Leistungshindernisse befreien den Besteller für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. (Annahme). Leistungshindernisse sind Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
§9 Warenprüfung / Mängelhaftung
(1) Der Lieferant führt eine vollständige Warenausgangsprüfung durch. Stellt der Lieferant die Produkte selbst her, führt er auch fertigungsbegleitende Prüfungen durch. Die Wareneingangsprüfung des Bestellers beschränkt sich auf offensichtliche Mängel, äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie Identität und Menge anhand des Vergleichs zwischen den Lieferpapieren des Lieferanten und den Bestellangaben. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Hierbei entdeckte Mängel wird der Besteller dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lie-ferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, findet neben der Endabnahme im Werk des Bestellers keine zusätzliche Wareneingangsprüfung statt.
(3) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an den Besteller oder seine Kunden frei von Rechts- und Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(4) Der Besteller kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung verlangen. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Alle für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten für eine dem üblichen Umfang übersteigende Warenkontrolle, sind vom Lieferanten zu tragen.
(5) Nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
(6) Sind Teillieferungen mangelhaft, ist der Besteller nach fruchtloser Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, soweit der verbleibende Teil für ihn nicht mehr von Interesse ist.
(7) Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilt der Besteller dem Lieferanten auf Verlangen mit.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Für Bauwerke und Baumaterialien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
(9) Bei Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien richtet sich die Verjährung nach §§ 195,199 BGB und beträgt 36 Monate beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(10) Bessert der Lieferant Liefergegenstände nach oder ersetzt er sie, beginnt die Verjährungsfrist bzgl. dieses Mangels an diesen Teilen erneut zu laufen, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.
(11) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend.
§10 Haftung / Versicherung
(1) Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
(2) Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
(3) Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
(4) Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Einkaufsbedingung ergeben, hat der Lieferant zu tragen, es sei denn er hat die Nichteinhaltung nicht zu vertreten. Er haftet im Übrigen auch für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
(5) Zur Abdeckung des allgemeinen Haftungsrisikos ist der Lieferant verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR abzuschließen und das Bestehen der Deckung auf Verlangen nachzuweisen.
§11 Werkzeuge /Beistellungen
(1) Im Auftrag des Bestellers gefertigte und von ihm bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel (Nachfolgend „Werkzeug“) gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant das Werkzeug vom Besteller leiht. Der Lieferant lagert die im Eigentum des Bestellers stehenden Werkzeuge gesondert von anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen. Das Eigentum des Bestellers ist an den Werkzeugen selbst und in den Ge-schäftsbüchern kenntlich zu machen. Das Werkzeug ist auf Verlangen des Bestellers jederzeit herauszugeben. Diese Werkzeuge dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
(2) Alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen hat der Lieferant rechtzeitig auf eigene Kosten zu veranlassen. Störungen hat der Lieferant dem Besteller unverzüglich zu melden.
(3) Beigestellte Materialien bleiben Eigentum des Bestellers. Sie sind übersichtlich, getrennt von den anderen Materialien des Lieferanten und deutlich als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet zu lagern. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind, soweit sie nicht für die Bestellung benötigt wird, dem Besteller zurückzugeben.
(4) Der Lieferant hat den Besteller über sämtliche Mängel, die die Beistellungen im Zeitpunkt der Übergabe an ihn haben, unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, solange sich die Beistellungen bei ihm befinden.
(5) Nach Verarbeitung der beigestellten Materialien erwirbt der Besteller Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis am hergestellten Gegenstand.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Werkzeuge und Beistellungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern.
§12 Rechte an Unterlagen und Modellen
(1) An allen technische Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält er die Eigentums- und Urheberechte.
(2) Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen) oder nach den vertraulichen Angaben des Bestellers oder mit seinen Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Unterlagen sowie Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u. ä., die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, sind dem Besteller, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Unterlagen dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§13 Geheimhaltung
(1) Soweit keine weitergehende Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist der Lieferant mindestens verpflichtet, alle Einzelheiten der Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie alle weiteren geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insb. die Unterlagen gem. §12 die er bewusst oder zufällig vom Besteller erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten und nur für die Erfüllung des Auftrages zu verwenden.
(2) Die Werbung mit der Geschäftsbeziehung ist nur mit schriftlichen Zustimmung des Bestellers gestattet.
§14 Schutzrechte / Datenschutz
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Herstellung, den Vertrieb und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter – auch nicht am Verwendungsort des Endproduktes, den der Besteller, falls nicht in der Bestellung angegeben, auf Anfrage mitteilt – verletzt werden.
(2) Wird der Besteller von einem Dritten wegen der Verletzung seines Geistigen Eigentums in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vom Lieferanten erhaltenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung und weiterer Datenvorschriften für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten. Der Besteller speichert vorwiegend unternehmensspezifische Daten wie Anschriften, geschäftliche Telefonnummern, Ansprechpartner, Steuernummern, geschäftliche Kontoverbindungsdaten, Artikelspezifische Daten sowie die Daten über den Geschäftsprozess (Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.). Die Daten werden zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet und gespeichert. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Daten werden für andere Zwecke nur verwendet oder an Dritte übermittelt, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt, die Vertragsabwicklung dies erfordert oder berechtigte Interessen des Bestellers dies rechtfertigen. Die Daten werden gelöscht, wenn die Speicherung zu o.g. Zwecken nicht mehr erforderlich ist und gesetzliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen.
Die E-Mail-Adressen von Lieferanten werden genutzt, um in unregelmäßigen Abständen Prospekte, Angebote und aktuelle Preislisten und Rechnungen als PDF- Datei zu versenden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können Lieferanten folgende Rechte geltend machen: Auskunft, Berichtigung, Datenübertragbarkeit, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, dem baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten.
Die Daten sind beim Besteller vor unbefugtem Zugriff geschützt. Mit Anliegen zum Datenschutz können sich Lieferanten an den Datenschutzbeauftragten des Bestellers wenden: datenschutz@ekato.com
§15 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Lörrach, Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
(2) Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
(3) Es gilt deutsches Recht.
§ 16 Mindestlohn
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass alle von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschalteten Personen den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und weist dem Besteller dies auf Verlangen durch Einsicht in oder Vorlage der entsprechenden, ggfs. zu anonymisierenden Lohnunterlagen oder sonstiger Nachweise, aus denen sich die ordnungsgemäße Lohnzahlung ergibt, nach. Soweit sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter bedient, wird er diese entsprechend verpflichten.
(2) Sollte der Besteller von einem Mitarbeiter des Lieferanten wegen Zahlung eines zu geringen Lohns in Anspruch genommen werden, so hat der Lieferant ihn auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 17 Konfliktmineralien
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass er dem Besteller keine Produkte liefert, die Konfliktmineralien aus der Demokratischen Republik Kongo und deren angrenzenden Staaten Angola, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania, Uganda und Sambia, den sog. Covered Countries bzw. CRD-Countries enthalten.
(2) Der Lieferant prüft, ob er sog. Konfliktmineralien, im Sinne des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act in seinen Produkten verarbeitet. In diesem Fall wird er den Besteller unaufgefordert informieren und auf Verlangen weitere Auskünfte erteilen
Stand: Juni 2018